8. Januar 2008
Die Wohnsitz- und Nationalitätserfordernisse für die Organe der Gesellschaften werden erheblich gelockert. Bislang mussten bei der AG die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft und Schweizer oder EU-Bürger sind. Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss nur noch eine für die AG vertretungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Nationalitätserfordernisse bestehen keine mehr. Dasselbe gilt entsprechend für die GmbH und die Genossenschaft. Diese Erleichterungen werden in besonderem Masse schweizerischen Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne zugute kommen.
