Nationalität der Organe

8. Januar 2008

Die Wohnsitz- und Nationalitätserfordernisse für die Organe der Gesellschaften werden erheblich gelockert. Bislang mussten bei der AG die Mitglie­der des Verwal­tungsrates mehrheitlich aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft und Schwei­zer oder EU-Bürger sind. Nach Inkrafttreten des Ge­setzes muss nur noch eine für die AG vertretungs­berechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis kann durch ein Mit­glied des Verwaltungsrates oder einen Direk­tor erfüllt wer­den. Nationalitätserfordernisse bestehen keine mehr. Dasselbe gilt entsprechend für die GmbH und die Genossenschaft. Diese Erleichterungen werden in besonderem Masse schweizerischen Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne zu­gute kommen.