Jedes aktive Unternehmen muss folgende Rechnungen erstellen:

  • Buchhaltung
  • AHV-Abrechnung
  • MwSt.-Abrechnungen
  • Steuererklärung
  • weitere Sonderrechnung
HInzu kommen noch diverse Formulare, wie Betriebsumfragen, div. Erhebungen, usw. Wir erstellen diese Rechnungen für Sie.
Kosten:  1 Prozent des Bruttoumsatzes, mindestens aber 1000 Fr.




Der Geschäftsführer muss zwangsweise seinen Wohnsitz in der Schweiz haben, egal ob für eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder für eine Zweigniederlassung.

Die Geschäftsführungskosten betragen 2500 CHF jährlich und sind vorgängig fällig.





Grundsätzlich kann sich jeder EU-Bürger in jeder Gemeinde in der Schweiz frei niederlassen. Das Einwohnermeldeamt verlangt dazu 

  • einen Mietvertrag
  • einen Arbeitsvertrag oder einen Nachweis, dass der Zuwanderer über genügend Mittel verfügt, damit er nicht der Sozialfürsorge anheimfällt.

Beim Nachweis ist ein Kontoauszug mit etwa 100000 CHF hinreichend für die Bewilligung. Es ist aber mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Monaten zu rechnen. Erst dann ist der Neuzuzüger berechtigt, die Funktion des Geschäftsführer zu übernehmen.





Zug sei 20min vom Flughafen Zürich entfernt, liesst man auf einer Webseite eines Treuhändlers. Das schafft man aber nur, wenn man mit 300 km/h über Landstrassen brettert. Faktisch braucht man eine Stunde länger, vorausgesetzt man fährt nicht durch Staus – und die sind recht häufig.

Vor allem die Fahrt von Zug nach Zürich wird regelmässig zum Spiessrutenlauf. Zuerst muss man durch den Stau der Baarerstrasse, dann kommt der Stau in Shilbrugg, dann der Stau am Autobahnende in Zürich und dann den Stau im Zentrum von Zürich. Faktisch ist man hier etwa 2 Std. unterwegs.

Zug ist faktisch sehr weit von Zürich und dem Flughafen entfernt – und eine Besserung ist über Jahre hinaus nicht in Sicht und dann auch nur mit grossen Umwegen.

PS: Und über Parkplätze wollen wir hier schon gar nichts schreiben.





hinterziehung.jpgJeder kann in Lichtenstein bei einem Treuhänder eine Stiftung errichten. Dazu benötigen man ein Mindestkapital von 30000 Euro. Die Gründungskosten belaufen sich auf 5000 Euro und jährlich fallen 5000 Euro für die Verwaltung der Stiftung an. Die Stiftung ist vollkommen steuerbefreit.

Die Stiftung in Lichtenstein ist unter dem Gesichtspunkt der Rendite erst etwa ab einem Kapital von 200000 Euro ein denkbare Anlage. Berücksichtigt man aber die Steuern, insbesondere in Ländern wie Deutschland, ist die Stiftung in Lichtenstein durchaus ab 30000 Euro eine Option. Wird dort eine Stiftung mit 30000 Euro gegründet, so verbleiben nach der Gründung immer 20000 Euro über. Hätte man den Betrag in Deutschland ordentlich versteuert, wäre man auch nicht besser davongekommen.

Im Grunde genommen ist eine solche Konstruktion aber eher teuer und es gäbe eigentlich bessere Alternativen. Gründet man z.B. in der Schweiz eine AG oder GmbH, so kann das Gründungskapital ebenfalls kurz nach der Gründung (abzüglich Gründungskosten) wieder entnommen werden. Diese Lösung hat zudem den Vorteil, dass anschliessend ein ganz normaler Geschäftsbetrieb geführt werden kann. Allerdings ist der Gewinn nicht steuerfrei, aber bei einem Steuersatz wie im Kanton Zug immer noch viel niedrieger als die 5000 Euro jährlichen Verwaltungskosten der Stiftung.





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Das Stammkapital von mind. CHF 20′000 muss voll liberiert sein. Bisher war es möglich, nur 50% zu liberieren. Sacheinlagen statt Barliberierung bleiben möglich. Ausserdem:

  • Beim Stammkapital gibt es keine obere Limite mehr. Diese lag bisher bei max. CHF 2 Mio.
  • Durch die vollständige Einzahlung des Stammkapitals entfällt die Solidarhaftung unter den Gesellschaftern, was ein erheblicher Vorteil ist.
  • Die Verpflichtung zur Übertragung der Stammanteile und die Übertragung selbst sind mit einfacher Schriftlichkeit möglich. Es ist keine öffentliche Beurkundung mehr nötig.
  • Das Erfordernis der Zustimmung anderer Gesellschafter zur Übertragung von Stammanteilen kann in den Statuten aufgehoben werden.
  • Der Besitz von mehreren Stammanteilen pro Gesellschafter ist möglich. Bisher gab es nur einen Anteil pro Gesellschafter.
  • Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten sind neu bis max. zum doppelten Nennwert möglich und für jeden Stammanteil individuell festlegbar.
  • Die Rechnungslegungsvorschriften sind neu analog zum Aktienrecht, inklusive der Pflicht zur Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichtes.
  • Der oder die Geschäftsführer muss / müssen nicht unbedingt Gesellschafter sein. Die Geschäftsführung kann neu auch an Dritte vergeben werden.
  • Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann neu auch ein Geschäftsführer oder Direktor sein.
  • Revisionspflicht: ordentliche Revision nur noch bei grossen GmbHs. Eingeschränkte Revision bei den meisten GmbHs. Verzicht auf Revision möglich, sofern sämtliche Gesellschafter auf die Revision verzichten.




EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz können Grundstücke bewilligungsfrei erwerben. Nicht-EU-/ EFTA-Bürgerinnen und -Bürger bedürfen in der Regel einer Bewilligung für den Grundstück- und Immobilienerwerb zum Eigengebrauch (davon ausgenommen ist der Erwerb einer Hauptwohnung bei Wohnsitz in der Schweiz).





Die Wohnsitz- und Nationalitätserfordernisse für die Organe der Gesellschaften werden erheblich gelockert. Bislang mussten bei der AG die Mitglie­der des Verwal­tungsrates mehrheitlich aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft und Schwei­zer oder EU-Bürger sind. Nach Inkrafttreten des Ge­setzes muss nur noch eine für die AG vertretungs­berechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis kann durch ein Mit­glied des Verwaltungsrates oder einen Direk­tor erfüllt wer­den. Nationalitätserfordernisse bestehen keine mehr. Dasselbe gilt entsprechend für die GmbH und die Genossenschaft. Diese Erleichterungen werden in besonderem Masse schweizerischen Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne zu­gute kommen.





Das Votum hätte klarer kaum sein können: In einer Volksabstimmung haben sich 91 Prozent der Bürger des Schweizer Kantons Obwalden für die Einführung eines für alle einheitlichen Steuersatzes ausgesprochen. Ab dem kommenden Jahr wird der Kanton alle Einkommen mit 1,8 Prozent besteuern. Bis 10.000 Franken (6000 Euro) bleiben sämtliche Einkünfte steuerfrei. Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird von 6,6 auf sechs Prozent gesenkt.